Gesetze / Umwandlungssteuergesetz
UmwStG 2006§ 11 Wertansätze in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft
Stand: 10.12.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwStG%202006/11#abs-1 (1) Bei einer Verschmelzung oder Vermögensübertragung (Vollübertragung) auf eine andere Körperschaft sind die übergehenden Wirtschaftsgüter, einschließlich nicht entgeltlich erworbener oder selbst geschaffener immaterieller Wirtschaftsgüter, in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Für die Bewertung von Pensionsrückstellungen gilt § 6a des Einkommensteuergesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwStG%202006/11#abs-2 (2) Auf Antrag können die übergehenden Wirtschaftsgüter abweichend von Absatz 1 einheitlich mit dem Buchwert oder einem höheren Wert, höchstens jedoch mit dem Wert nach Absatz 1, angesetzt werden, soweit
Anteile an der übernehmenden Körperschaft sind mindestens mit dem Buchwert, erhöht um Abschreibungen sowie um Abzüge nach § 6b des Einkommensteuergesetzes und ähnliche Abzüge, die in früheren Jahren steuerwirksam vorgenommen worden sind, höchstens mit dem gemeinen Wert, anzusetzen. Auf einen sich daraus ergebenden Gewinn findet § 8b Abs. 2 Satz 4 und 5 des Körperschaftsteuergesetzes Anwendung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UmwStG%202006/11#abs-3 (3) § 3 Absatz 2 Satz 2, Absatz 2a und 3 gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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02.12.2024 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 387)
BGBl. 2024 I Nr. 387
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